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Presse-Information 026/2008
Fluorierte
Treibhausgase: Neue EU-Vorgaben
für Kälte- und Klimaanlagen
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ERNEUERUNGEN!!!
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Obwohl
manche Gerüchte etwas anderes behaupten:
Die Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) wird es auch
weiterhin geben. Allerdings in geänderter Form. Denn am 1. 1.
2003 traten Teile der SchankV außer Kraft. Und deshalb werden
bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen die Karten neu
gemischt.
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Die Prüfung
vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung (alle
2 Jahre) durch einen Sachkundigen bleiben noch bis 30.
6. 2005 vorgeschrieben. Allerdings in eingeschränktem
Umfang. Der Sachkundige muss nur noch die Hygiene der
Schankanlage prüfen. |
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Für alle
Sicherheitsaspekte der Schankanlage ist jetzt allein der
Unternehmer verantwortlich. Er muss dafür sorgen,
dass die Getränkeschankanlage sicher betrieben wird.
Dazu muss er die möglichen Gefahren ermitteln und die
richtigen Maßnahmen festlegen und durchführen
(Gefährdungsbeurteilung). Der Unternehmer kann mit
dieser Gefährdungsbeurteilung aber auch einen
Sachkundigen beauftragen. |
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Ebenfalls
weiter vorgeschrieben sind die sicherheitstechnische
Prüfung nach der Montage und vor der ersten
Inbetriebnahme sowie regelmäßige Überprüfungen. Die
Fristen ergeben sich aus der
Gefährdungsbeurteilung. Allerdings darf diese Prüfungen
jetzt eine so genannte befähigte Person durchführen. Das ist
jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und
zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage besitzt.
Der Unternehmer kann aber auch hierfür einen Sachkundigen
beauftragen. |
Übrigens:
Die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage muss auch
weiterhin der Behörde angezeigt werden (das gilt noch bis 30.
6. 2005).
Die
Änderungen der SchankV ergeben sich aus einer neuen
Verordnung, die am 03.10.2002 in Kraft trat: die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein Teil der
Vorschriften für Getränkeschankanlagen
ist jetzt darin geregelt.
Bezugsquelle: DAGSch |