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Anhang
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge,
Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1
setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die
zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb
wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu
gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
der § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle
Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den
Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel
zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne
von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau
eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere
Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.
(3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung,
Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und
Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung,
Um- und Abbau und Transport.
§ 3 Gefährdungsbeurtellung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach §
5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge
1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der
allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die
notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er
insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der
Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am
Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel
untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung
hervorgerufen werden.
(2) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und
Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der
Arbeitgeber die notwendigen Vorraussetzungen zu ermitteln und
festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm
mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu
beauftragen sind.
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der
Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen
des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereit
gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen
Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer
Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu
gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu
treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von
Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
(2) Bei den Maßnahmen nachabsatz 1 sind die vomausschuss für
Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel
nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser
Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und
Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für
die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der
Arbeitsmittel einnehmen müssen.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel (1) DerArbeitgeber hat sicherzustellen, dass diearbeitsmittel,
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der
Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder
Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort
geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der
ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu
befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden
Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat
der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3
Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen
überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der
Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen
Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu
unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden
haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des
Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im
Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen
an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung
der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzufahren,
Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die
Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel
nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der
Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen
auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen
auch den Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
genügen.
Verantwortlich für den Inhalt:
Arbeitsgruppe "Getränkeschankanlagen" im Fachausschuss Nahrung
und Genuss der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten (BGN)
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